Die Wohnfläche muss stimmen
Die Grundlage zur Erhöhung der Miete.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom Jahr 2015 beschließt das, was lange Jahre kein Usus war; die exakte Wohnfläche muss einer Mieterhöhung zugrunde gelegt werden.
Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) liefert hier Anhaltspunkte einer Berechnung, welche auch vor Gericht Bestand hat. Die Verordnung regelt unter anderem, dass Räume ab einem und mit weniger als zwei Metern Höhe zu 50% in die Wohnfläche einfließen dürfen. Dies kommt vor allem bei Räumen mit Schrägen zum Tragen. Darüber hinaus werden Regelungen zu Terrassen, Balkonen, Keller- und Abstellräumen getroffen. So zählen Terrassen zu einem Viertel zur Wohnfläche und Balkone größtenteils mit der Hälfte. Keller, Garagen und Schuppen sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Die Wohnflächenverordnung gilt für alle Verträge ab 2004. Für Nutzflächen gilt die DIN-Norm 277. Die jeweilige Berechnungsform sollte in jedem Fall im Kaufvertrag niedergeschrieben werden.
Das Urteil des BGH verpflichtet nicht zum Nachmessen, Haus & Grund rät jedoch hierzu, da spätestens bei einer Mieterhöhung die tatsächliche Wohnungsgröße als Grundlage genommen werden muss. Dies fordert das Urteil. Hinzu kommt, dass die ortsübliche Miete zu beachten gilt, welche im Mietspiegel steht. Laut der Mietpreisbremse dürfen Wohnungen nicht teurer als 10% über der ortsüblichen Miete angeboten werden. Ausgenommen hiervon sind frisch renovierte Wohnungen.
Auch bei den Betriebskosten ist es wichtig, die genaue Wohnungsgröße zu kennen, sodass ein korrekter Wert angesetzt werden kann. Denn, ist die Wohnung größer als im Mietvertrag beschrieben, können von den Mietern keine Nachzahlungen gefordert werden, weder die Nebenkosten noch die Miete betreffend.
Andersherum dürfen Mieter jedoch die Miete kürzen sollte feststehen, dass die Wohnung kleiner als vertraglich geregelt ist. Eine Minderung ist ab 10% Abweichung zulässig und kann rückwirkend geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, ab Kenntnisnahme des Mangels.
Quelle: n-tv.de, vom 27.04.2016